Schluß mit der öffentlichen Beurteilung von Schülern insbesondere durch Lehrer

Schluß mit der öffentlichen Beurteilung von Schülern insbesondere durch Lehrer

Startdatum
15. März 2016
Petition an
Kultusministerkonferenz der Länder (KMK)
Petition geschlossen.
Diese Petition hat 20 Unterschriften erreicht

Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Tilman Kluge

I Petitum

Die KMK möge darauf hinwirken, daß .....

..... indiskrete Beurteilungen von Schülern durch Lehrer ohne die ausdrückliche Einwilligung Betroffener strikt unterbleiben,

..... dies auch zeitlich ungegrenzt über die Schulzeit und über die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrern hinaus gilt,

..... sich die wie v.g. beschriebene Verschwiegenheitspflicht eindeutig in den einschlägigen Regelwerken wiederfindet.

II Hintergrund

Beurteilungen von Schülern finden rechtswidrig (siehe v.a. Kap. III.1) oft nicht mit der notwendigen Diskretion statt. Bekanntgaben von Beurteilungen respektive Schulnoten vor der gesamten Schulklasse erfolgen nach wie vor. Dies beschränkt sich erfahrungsgemäß dann nicht auf den Bereich innerhalb der (stellenweise nur nominellen statt idellen) Schulgemeinschaft.

Es ist immer wieder festzustellen, daß sich Lehrer, seien sie im Dienst oder pensioniert, über Ex-Schüler (und seien diese u.a. noch so prominent oder Person des öffentlichen Lebens) auch negativ äußern.

Die einschlägigen Regelwerke sind hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Petitums unklar, vgl. z.B. S-H oder NRW.

III Begründung

III.1

Beispiel Bayern (Fallbeispiel PDF, LINK mit Links zu den rechtl. Fundstellen)

Schulnoten sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG. Das Verlesen der Noten aller Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkraft vor versammelter Klasse stellt eine Datenverarbeitung in Form der Datenübermittlung an die Schülerinnen und Schüler gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dar. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG darf eine Datenübermittlung nur erfolgen, soweit sie zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 131 Bayerische Verfassung, Art. 1 und 2 BayEUG) ist eine solche Maßnahme pädagogisch in der Regel weder sinnvoll noch erforderlich. Noten können ggf. unter vier Augen mitgeteilt und besprochen werden. Soll der Klasse aus pädagogischen Gründen ein Gesamtbild der Ergebnisse einer Schulaufgabe o. ä. vermittelt werden, kann dies auch mittels eines Notenspiegels (zahlenmäßiger Überblick ohne Namensnennung) einschließlich Notendurchschnitt erfolgen. Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen die Frage der pädagogischen Erforderlichkeit einmal anders zu beurteilen sein kann (z. B. wenn sich einzelne Schülerinnen und Schüler besonders verbessert haben im Sinne einer Vorbildwirkung). Aus pädagogischer Sicht sollte eine Verlesung aller Noten aber in den meisten Fällen unterbleiben.
Siehe auch den 22. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (a.a.O.), Nr. 11.1, S. 84.

III.1.1 Anmerkung

In der Regel werden sich Schüler nicht dagegen wehren, wenn ein Lehrer gute Leistungen coram publico bekanntgibt. Aber auch in solchen Fällen kann es sein, daß Schüler dies ablehnen, z.B. um nicht als "Streber" klassifiziert zu werden.

III.2

Insbesondere "schlechte" Schüler werden durch eine öffentliche Beurteilung ohne vernünftigen Grund stigmatisiert. Zudem geht die mangelnde Verschwiegenheit wie o.g. zu Lasten von Eltern der betroffenen Schüler im gesellschaftlichen Kontext.

III.3

Letztendlich wird so neben unter Schülern gepflegte und idR materiell geprägte Hierarchien ("Nike- und Modeklamottenhierarchie" u.a.) eine weitere Klassengesellschaft von Amtes wegen aufrechterhalten oder zumindest nicht unterbunden, die sicher nominell wie inhaltlich nicht mit der pädagogisch gewollten Begrifflichkeit "Schulklasse" kompatibel ist.

III.4

Es gibt keinen vernünftigen Grund, die Verschwiegenheitspflicht von Lehrern dann einzuschränken, wenn Betroffene nicht mehr Schüler sind. Das gilt besonders, wenn damit offensichtlich die Absicht verfolgt wird, Betroffenen damit wie auch immer, z.B. auch politisch, zu schaden

IV Hinweis

Noten können auch durch Aushang mit codifizierten Namen bekanntgemacht werden, so wie es an Universitäten bei der Bekanntgabe von Beurteilungen (von Klausurleistungen etc.) üblich ist.

 

 

Petition geschlossen.

Diese Petition hat 20 Unterschriften erreicht

Jetzt die Petition teilen!

Teilen Sie diese Petition persönlich oder fügen Sie den QR-Code in Ihre eigenen Materialien ein.QR-Code herunterladen

Entscheidungsträger*innen

  • Kultusministerkonferenz der Länder (KMK)